Zukünftige Mütter genießen den Schutz des Gesetzgebers. Ihnen kann nicht ohne Grund gekündigt werden. Doch stimmt das wirklich? Und wann fängt der Mutterschutz an? Das Internet-Gesundheitsportal www.imedo.de warnt: Tatsächlich kann sich nicht jede Schwangere auf den Mutterschutz verlassen.
Beginn des Mutterschutzes
Der Mutterschutz beginnt mit Anbeginn der Schwangerschaft. Laut § 9 des Mutterschutzgesetzes, kurz MuSchG, hat die Arbeitnehmerin jedoch erst Anspruch auf den Mutterschutz, wenn sie ihren Arbeitgeber von der Schwangerschaft unterrichtet hat (§5 MuSchG). Teilt sie ihren Zustand dem Vorgesetzten nicht mit, gilt der Mutterschutz der Schwangeren gegenüber nicht. Was den Anspruch anbelangt, so erlischt er erst vier Monate nach der Entbindung des Kindes, vorausgesetzt die Frau beantragt nicht die Elternzeit. In dem Fall wird der Schutz weiter gewährt.
Mutterschutzgesetz: Arbeitsplatzgestaltung und Einschränkungen in der Mehrarbeit
Sinn des Mutterschutzgesetzes ist die Sicherung des Arbeitsplatzes und die Reduktion der Überbelastung von Schwangeren am Arbeitsplatz. Der Arbeitgeber ist verpflichtet der zukünftigen Mutter den Arbeitsplatz der Schwangerschaft entsprechend einzurichten (§2 MuSchG). Tätigkeiten am Bildschirm sind unbedenklich, körperliche Betätigungen unterliegen jedoch Einschränkungen. Schwangere dürfen keine Lasten von über zehn Kilogramm heben oder tragen. Außerdem sind Tätigkeiten im Stehen oder am Fließband unzulässig. Kann die Firma oder der Betrieb die Sicherheit am Arbeitsplatz nicht sichern, muss die Arbeitnehmerin eine Freistellung erhalten. Laut § 8 MuSchG darf die tägliche Arbeitszeit die vorgegebenen 8,5 Stunden nicht überschreiben. Nachtarbeit sowie Schicht- und Feiertagsarbeit sind generell nicht gestattet.
Kündigungsschutz für schwangere Frauen
Der werdenden Mutter steht der Kündigungsschutz zu. Dieser beginnt an dem Tag, an dem die Schwangere ihren Zustand dem Vorgesetzten mitgeteilt hat. Dieser Schutz gilt bis vier Monate nach der Entbindung. Eine Kündigung in dem Zeitraum ist unzulässig. Hat der Arbeitgeber spätestens zwei Wochen nach der Kündigung von der bestehenden Schwangerschaft erfahren, hat die Kündigung ebenfalls keinen bestand. Der Schutz bezieht sich auf alle „ordentlichen und außerordentlichen“ Kündigungen.
Weitere Informationen über den Mutterschutz liefern die imedo-Gesundheitsnews.
Die imedo-Gesundheitsredaktion informiert über das richtige Trinken von schwangeren und stillenden Frauen.
