Der Gesetzgeber schützt Schwangere vor ungerechtfertigter Kündigung. Doch das Mutterschaftsgesetz weist Lücken auf. Probezeit, Befristete Verhältnisse und die Ausbildung - wer solche Verträge eingegangen ist, der genießt nicht uneingeschränkt den Schutz des Gesetzes. Das Internet-Gesundheitsportal www.imedo.de verrät, wann Mutterschutz nicht vor Arbeitslosigkeit schützt.
Probezeit / Befristetes Verhältnis für schwangere Frauen
Der Kündigungsschutz gilt auch während der Probezeit. Bedenken sollte man lediglich, dass der Schutz mit der Beendigung der Probezeit endet. Besteht ein befristetes Arbeitsverhältnis zwischen dem Arbeitgeber und der Arbeitnehmerin, gilt das Gleiche wie bei der Probezeit. Mit Ablauf des Vertrages endet der Mutterschutz. Wird die Befristung unwirksam, läuft der Mutterschutz weiter.
Mutterschutz während der Ausbildung
Während einer Lehre oder Ausbildung kann sich die Schwangere auf den Mutterschutz verlassen. Laut § 29 Abs. 3 BBiG kann sie jedoch bei der zuständigen Stelle eine Verlängerung beantragen.
Kündigungsrecht Schwangerer in Ausnahmefälle
Der Mutterschutz sichert nicht ohne Ausnahmen den Arbeitsplatz. Bei einer Firmeninsolvenz oder in Kleinbetrieben, wenn für die Stelle der Schwangeren keine Vertretung vorhanden ist, kann der Kündigungsschutz außer Kraft gesetzt werden. Hierfür muss der Arbeitgeber bei der zuständigen Arbeitsschutzbehörde die Kündigung beantragen. Dieser Antrag darf jedoch keinerlei Zusammenhang mit der Schwangerschaft der Arbeitnehmerin aufweisen.
Mutterschaftsgeld laut § 11 MuSchG
Kann die werdende Mutter die Arbeit während der Schwangerschaft nicht aufnehmen, steht ihr ein Mutterschutzlohn zu, der sich aus dem gezahlten Durchschnittsgehalt erschließt. Wird durch einen Arzt ein Beschäftigungsverbot ausgesprochen und attestiert, erhält die Schwangere eine Lohnfortzahlung des bisherigen Gehaltes, der letzten 13 Wochen. Ist die werdende Mutter in einer gesetzlichen Krankenkasse, steht ihr außerdem sechs Wochen vor der Entbindung sowie circa acht bis zwölf Wochen danach das Mutterschutzgeld der Krankenkasse zu. Der maximale Tagessatz beträgt 13 Euro.
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