Krankengeld wird bei einem Auslandsurlaub nicht automatisch gezahlt. Das hat das Landessozialgericht in Darmstadt in einem Urteil festgelegt. Geklagt hatte ein Spanier, der bei von seiner Krankenkasse 72.000 Euro verlangt. Die Richter urteilten zu Gunsten der Krankenkasse. Das Internet-Gesundheitsportal www.imedo.de berichtet.
Im Krankheitsfall bekommen Arbeitnehmer auf Auslandsurlaub nicht automatisch Krankengeld. Wer während eines Aufenthalts etwa in der Europäischen Union erkrankt, erhält nur dann Krankengeld, wenn er das in europarechtlichen Verordnungen bestimmte Meldeverfahren einhält. Das geht aus einem am Donnerstag veröffentlichen Urteil des Hessischen Landessozialgerichts in Darmstadt hervor.
Krankschreibung muss vorgelegt werden
Im aktuellen Fall reiste ein Spanier, der seit 1980 in einer Frankfurter Druckerei beschäftigt war, in seine Heimat, um dort seinen Urlaub zu verbringen. Dort wurde er krank. Ein spanischer Arzt bescheinigte ihm 17 Monate Arbeitsunfähigkeit wegen eines Rückenleidens. Als er nach Ablauf dieser Zeit nach Deutschland zurückkehrte, fordert der Mann von seiner Krankenkasse 72.000 Euro Krankengeld. Das lehnte die Kasse ab. Zurecht, befanden die Sozialrichter. Denn der Kläger hätte spätestens drei Tage nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit die Krankschreibung beim spanischen Träger der Krankenversicherung, in diesem Fall dem Gesundheitsamt, vorlegen müssen.
Regelung bei Inlandsurlaub
Wer hingegen im Inland arbeitsunfähig wird, auf den kommt die Krankenkasse spätestens in der vierten Woche zu und bittet zum Gespräch. Das Krankengeld ist eine in Deutschland gesetzlich vorgeschriebene Regelleistung der gesetzlichen Krankenversicherung bei Arbeitsunfähigkeit.
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