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Das ändert sich im Gesundheitswesen 2016

19. Januar 2016 Keine Kommentare
Kein anderer gesellschaftlicher und politischer Bereich ist so dynamisch und durch Wandel geprägt wie das Gesundheitswesen. Auch das neue Jahr 2016 bringt daher einiges Neues mit sich. Das deutsche Gesundheitssystem ist mit veränderten Rahmenbedingungen und steigenden Ausgaben konfrontiert. Neue Reformen sollen den Kosten entgegenwirken und die Qualität der Gesundheitsversorgung der gesamten Bevölkerung sicherstellen und stetig weiterentwickeln. Wir haben die wichtigsten Änderungen für das kommende Jahr für Sie kompakt zusammengetragen und führen Sie durch den Reformendschungel.    

Krankenhausstrukturgesetz

Es ist das „Herzstück“ der neuen Krankenhausreform in Bezug auf Gesundheit und Pflege und bringt viele Besserungen für Personal, Patienten und Angehörige mit sich. Das beste Krankenhaus kann ohne genügend gutes Pflegepersonal auskommen, deshalb wird die Anzahl durch ein Pflegestellen-Förderprogramm mit insgesamt 600 Millionen Euro für die Jahre 2016 bis 2018 aufgestockt werden- und ab 2019 gibt es dafür 330 Millionen Euro pro Jahr. In Folge von vielen, in letzter Zeit aufgedeckten Hygieneskandalen in Krankenhäusern und gefährlichen Krankenhauskeimen, wird auch der Bereich Hygiene weiter angegangen. Dazu ist ein Förderprogramm für die Einstellung und Ausbildung von Hygienefachkräften, besonders in der Infektiologie, ins Leben gerufen. Qualität ist schon länger ein zentraler Begriff in gesundheitspolitischen Diskussionen. Sie wird nun stärker kontrolliert und konsequent angegangen, indem zum einen die Qualität der Krankenhausversorgung ein zentrales Kriterium bei der Krankenhausplanung wird und zum anderen soll sich hohe Qualität für die Krankenhäuser mehr lohnen und so Anreize setzen für diese. Aus diesem Grund werden je nach Leistung Qualitätszu- und -abschläge für Leistungen eingeführt. Die jährlichen Qualitätsberichte müssen verständlicher und patientenfreundlicher gestaltet werden. Mit der Einrichtung sogenannter Terminservicestellen bis zum 23. Januar 2016 sollen sich die Wartezeiten auf einen Facharzttermin für die Versicherten verkürzen. Die Terminservicestellen müssen innerhalb von einer Woche nach Vorlage einer Überweisung des Versicherten einen geeigneten Facharzttermin vermitteln, auf den er wiederrum maximal vier Wochen zuwarten hat. Kann kein Termin in einer Praxis vermittelt werden, muss ein ambulanter Behandlungstermin in einem Krankenhaus alternativ angeboten werden. Außerdem wird das Recht auf das Einholen einer ärztlichen Zweitmeinung weiterhin gestärkt. Ein weiteres wichtiges Ziel ist der Ausbau und Sicherstellung der ambulanten Versorgung in ländlichen Strukturen. Dafür sind Anreize für die Niederlassung von Landärzten in Form von Zuschüssen und besonderen Begünstigungen geschaffen. Innovationen und Forschungen in der Versorgung sind wichtig für eine stetig qualitative Weiterentwicklung des Systems: Aus diesem Grund wurde dafür ein sogenannter Innovationsfond mit rund 300 Millionen Euro eingerichtet.

Zweites Pflegestärkungsgesetzes (PSG II)

Pflege ist eine elementare Säule im Gesundheitswesen und gerät nun verstärkt in den Fokus. Das Gesetz bringt den neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff mit sich, bei dem erstmals alle Pflegebedürftigen, unabhängig ob körperlich oder psychisch krank, Zugang zu den Leistungen der Pflegeversicherung haben. Ebenso dient das Jahr 2016 der Vorbereitung eines neuen Begutachtungsverfahrens und der Umstellung auf erstmals neue fünf Pflegegrade zur Einstufung der Pflegebedürftigkeit. Pflegende Angehörige erhalten einen gesetzlich begründeten Anspruch auf professionelle Pflegeberatung.

Hospiz- und Palliativgesetz

Bei diesem Gesetz geht es um die Versorgung schwerstkranker und sterbender Menschen. Versicherte haben einen Anspruch auf individuelle Beratung und Hilfestellung durch die Krankenversicherung rund um das Thema Hospiz- und Palliativversorgung. Die Krankenkassen sind ebenso verpflichtet, 95% der zuschussfähigen Kosten bei Hospizaufenthalten zu erstatten. Andere Elemente dieses Gesetzes sind die Bezuschussung der ambulanten Hospizdienste, der Ausbau der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung in ländlichen Regionen sowie die Stärkung der Palliativversorgung in Form von multiprofessionellen Teams in Krankenhäusern. Außerdem wird nun die Sterbebegleitung ein Bestandteil des Versorgungsauftrages der gesetzlichen sozialen Pflegeversicherung.

Neue Beitragssätze und Kalkulationen

Die Versicherungs­pflichtgrenze liegt nun bei 56.250 Euro und die Beitragsbemessungsgrenze bei rund 50.850 Euro. Der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz im Jahr 2016 liegt bei 1,1 Beitragssatzpunkten und hat sich damit um 0,2 Punkte im Vergleich zum Vorjahr erhöht. Den individuellen Zusatzbeitragssatz legt jede Krankenkasse selbst für ihre Mitglieder fest. Sandra Musa
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